Kurzzeitpflege – Eine Entlastung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Als eine Form der vollstationären Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegeeinrichtung wird die Kurzzeit-Pflege angeboten. Sie umfasst die bei der Altenpflege notwendigen Pflegemaßnahmen sowie Unterbringung und Verpflegung. Eine Kurzzeitpflege zielt darauf ab, für eine bestimmte Zeit eine geeignete Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen in Notsituationen zu gewährleisten. Eine solche Ursache kann durch Veränderungen in der Situation des Pflegebedürftigen oder auch des pflegenden Angehörigen eintreten. Eine Bezuschussung durch die Pflegekasse ist auf Antrag bis zu maximal 8 Wochen möglich. Die Kurzzeit-Pflege kann als Kombinationsleistung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege gewährt werden.
Zuschuss der Pflegekasse und zeitliche Begrenzung
Pflegebedürftige mit einem festgestellten Pflegegrad von 2 bis 5 erhalten auf Antrag einen Zuschuss der Pflegekasse bis zur pflegegesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze von 1612 Euro. Die Zahlung erfolgt einheitlich für alle Pflegegrade. Stehen noch bisher nicht genutzte Jahresmittel aus der Verhinderungspflege zur Verfügung, kann ein maximaler Zuschuss von 3.224 Euro bewilligt werden. Im Unterschied zur Kurzzeit-Pflege kann eine Verhinderungspflege (durch ambulante Pflegedienste, Angehörige etc.) zur notwendigen Fortführung einer häuslichen Pflege nicht stationär stattfinden. Ebenfalls ist je nach Bedarf und Einzelfall auch eine Kombination der Verhinderungspflege mit der Kurzzeit-Pflege zulässig. Dabei gilt jedoch die Beschränkung auf die Anrechnung des halben Betrages aus dem Budget der Kurzzeit-Pflege. Die Höchstdauer einer Bezuschussung durch die Pflegekasse beträgt 56 Tage, also acht Wochen. Außerdem ist eine Bezuschussung als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro möglich. In Einzelfällen kann auch für Menschen ohne Pflegegrad ein Anspruch auf Kurzzeit-Pflege bestehen, wenn eine Pflegebedürftigkeit plötzlich durch einen Unfall oder eine Erkrankung eintritt. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Pflegekosten zur Überbrückung pflegerischer Engpässe.
Praktischer Hinweis: Wird die Kurzzeit-Pflege aktuell im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt benötigt, leistet der Sozialdienst des Krankenhauses Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung. Dies gilt auch für eine durch Unfall oder Krankheit aufgetretene Notwendigkeit, wenn noch kein Pflegegrad vorliegt.
Voraussetzungen für eine Kurzzeit-Pflege
Eine Kurzzeit-Pflege dient als professionelle Alternative zur Überbrückung schwieriger Lebenssituationen für den Pflegebedürftigen oder pflegende Angehörige. Dazu zählen folgende möglichen Gründe:
- Eine plötzliche Erkrankung des Pflegebedürftigen, die einen deutlich höheren Pflegeaufwand notwendig macht, ohne die Erforderlichkeit einer Krankenhaus-Versorgung
- Nach einem Krankenhausaufenthalt kann die häusliche Pflege noch nicht fortgesetzt werden, weil ein vorübergehend höherer Pflegeaufwand oder Rehabilitationsbedarf besteht
- Die Durchführung der notwendigen pflegerischen Maßnahmen ist in der Wohnung des Pflegebedürftigen nicht mehr möglich und der beantragte Platz in einem Pflegeheim ist noch nicht verfügbar
- Der pflegende Angehörige will oder muss eine „Auszeit“ durch Urlaub, Kur oder Krankheit in Anspruch nehmen
- Aufgrund von Spannungen durch aufgestaute Emotionalität zwischen der pflegebedürftigen Person und der Pflegekraft ist eine vorübergehende Unterbrechung des Pflegeverhältnisses unausweichlich
- Es soll eine aufwendige, behindertengerechte Veränderung im Wohnbereich des Betroffenen durchgeführt werden
- Plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall oder eine Erkrankung
- Vorübergehende Notwendigkeit aufgrund beruflicher Gründe eines pflegenden Angehörigen
Die Kosten einer Kurzzeit-Pflege und mögliche Kostenträger
Im Rahmen eines vollstationären Aufenthaltes durch eine Kurzzeit-Pflege fallen Kosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten an. Als Investitionskosten gelten Ausgaben des Heimträgers zur Erhaltung des Gebäudes und der Heimausstattung. Dazu zählen technische Anlagen ebenso wie Finanzierungskosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können zwischen den einzelnen Pflegeeinrichtungen erheblich abweichen. Gründe hierfür können eine exklusive Lage der Einrichtung, besondere Menüangebote oder eine gehobene Ausstattung sein. Außerdem können zusätzliche Serviceleistungen wie ein Fahrdienst zur Kostenerhöhung beitragen. Die Pflegekasse zahlt bei einem vorliegenden Pflegegrad von 2 bis 5 ausschließlich einen Zuschuss unter Beachtung der Höchstsatzregelung zu den Pflegekosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten verbleiben als Eigenanteil für den Pflegebedürftigen. Sollten die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen nicht ausreichen, kommt ersatzweise eine Übernahme der verbleibenden Kosten durch unterhaltspflichtige Angehörige in Betracht. Falls kein sonstiger Kostenträger infrage kommt, kann auch im Ausnahmefall das Sozialamt die Kosten übernehmen. Dabei gilt allerdings der Vorbehalt eines Rückzahlungsanspruchs. Die Kosten für eine genehmigte Kurzzeit-Pflege ohne festgestellten Pflegegrad durch einen Unfall oder eine Erkrankung zahlt die zuständige Krankenkasse. Von der Kostenübernahme sind in der Höhe der Pflegestufenleistungen nur Pflegekosten betroffen. Eine Kurzzeit-Pflege als Entlastung für Angehörige ist in diesem Fall abweichend von der Regelung bei bestehendem Pflegegrad jedoch nicht bezuschussungsfähig. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Antragstellers besteht die Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für eine Kurzzeit-Pflege. Eine Überprüfung kann im Rahmen der jährlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung beantragt werden.
Anmeldung und Beantragung einer Kurzzeit-Pflege
Nicht jede stationäre Pflegeeinrichtung bietet eine Kurzzeit-Pflege an. Dazu ist eine spezielle Zulassung erforderlich. Die Plätze für eine Kurzzeit-Pflege in Pflegeeinrichtungen sind außerdem begrenzt. Wenn ein Bedarf erkennbar ist, sollte daher umgehend die Suche nach einem geeigneten Pflegeheim erfolgen. Dabei können die Pflegestützpunkte der Pflegekasse beratend unterstützen. Ebenso ist ein Antrag auf Genehmigung einer Kurzzeit-Pflege unter Darlegung der Gründe an die Pflegekasse zu stellen. Ein unterschriebener Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst oder im geregelten Vertretungsfall vom gesetzlichen Betreuer oder von einer per Vollmacht berechtigten Person gestellt werden. Der Antrag muss in jedem Fall vor dem Beginn der Kurzzeit-Pflege gestellt werden. Liegt ein Pflegegrad vor, sind entsprechende Antragsformulare bei den Pflegekassen oder Krankenkassen erhältlich. Personen ohne Pflegegrad müssen sich zwecks Antragstellung mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Rat und Unterstützung bei der Beantragung einer Kurzzeit-Pflege bieten neben den Krankenkassen, Pflegekassen und Sozialdiensten der Krankenhäuser auch ambulante Pflegedienste an.
Kurzzeit-Pflege für Demenzkranke
Die Altenpflege erfordert bei Menschen mit einer Demenzerkrankung einen besonders liebevollen, verständnisvollen und geduldigen Umgang. Bei fortschreitender Erkrankung kann sich die Persönlichkeit des Pflegebedürftigen verändern. Die Verständigung und Mitwirkungsbereitschaft kann dabei nachlassen. Außerdem kann ein depressives wie aggressives Verhalten auftreten. Pflegende Angehörige können dadurch zunehmend körperlich wie psychisch belastet werden. Demenzkranke Menschen haben einen uneingeschränkten Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Ihnen steht der Pauschalbetrag in Höhe von 1.612 Euro sowie 125 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen zu.
Möglich Kosten und Zuschüsse bei einer Kurzzeit-Pflege im Überblick
- Zuschuss der Pflegekasse auf Antrag bei einem Pflegegrad von 2 bis 5 bis maximal 3.224 Euro
- Zahlung der Pflegekasse für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro
- Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten durch den Pflegebedürftigen als Eigenanteil
- Steuerliche Entlastungsmöglichkeit im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung
- Fortzahlung des halben Pflegegeldbetrags während einer Kurzzeit-Pflege für die Dauer von bis zu 4 Wochen