Ambulante Pflege

Ambulante Pflege ist ganz allgemein „die pflegerische, medizinische sowie hauswirtschaftliche Versorgung eines Pflegebedürftigen in seinem heimischen und auch sozialen Umfeld“. Erbracht wird diese Pflegeleistung wahlweise oder in untereinander abgestimmter Kombination von Familienangehörigen sowie von dem meistens örtlich ansässigen ambulanten Pflegedienst. Eine häusliche Pflege kann sowohl temporär, also vorübergehend, als auch dauerhaft notwendig sein. Im Lebensalltag ist sie die Unterstützung des älteren Menschen mit gesundheitlichem Handicap. Die ambulante Pflegearbeit am Pflegebedürftigen wird durch Kommunikationstechnik wie einen Hausnotruf ergänzt. Für den Pflegebedürftigen ist es besonders wichtig, die Gewissheit zu haben, dass der ambulante Pflegedienst jederzeit erreichbar ist und hilft.

Die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes

Zu den ausgewählten Pflegedienstleistungen gehören in alphabetischer Reihenfolge

  • Beratung des Pflegebedürftigen und seiner pflegenden Angehörigen zu Themen wie Pflegekurse, Pflegegrade, MDK-Besuch
  • Grundpflege mit Hilfe bei der Körper- und der Intimpflege, bei Ernährung, Mobilität, Förderung von Ressourcen, Training von körperlichen und geistigen Fähigkeiten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung mit Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung
  • Medizinische Behandlungspflege nach dem SGB V, dem fünften Sozialgesetzbuch mit Medikamentengabe, Verbandwechsel, Verabreichen von Injektionen u. a. m. nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sowie gemäß Verordnung des behandelnden Arztes
  • Regelmäßige Beratung und Qualitätssicherung nach § 37 SGB XI für diejenigen Pflegegeldempfänger, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen selbst pflegen
  • Seniorenbetreuung mit Begleitung auf Spaziergängen, zu Veranstaltungen sowie mit weiteren Beschäftigungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Tages- und Nachtpflege

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK

Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit werden für den gesetzlichen Pflegeversicherten vom MDK, und für den privat Pflegeversicherten von der Firma Medicproof GmbH aus Köln als einer Tochtergesellschaft des Verbandes der privaten Krankenversicherung entschieden.

Für die Beurteilung sind die folgenden sechs Bereiche maßgebend

  • Gestaltung des Alltagslebens und von sozialen Kontakten
  • Kognitive sowie kommunikative Fähigkeiten
  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- sowie mit therapiebedingten Belastungen
  • Verhaltensweisen sowie psychische Problemlagen

Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem; jedes Modul wird getrennt für sich und individuell gewichtet. Die Zuordnung zu dem jeweiligen Pflegegrad richtet sich nach der Gesamtpunktzahl; je höher die ist, umso höher ist der Pflegegrad.

Die Pflegegrade

  • Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit [12,5 bis unter 27 Punkte] 125 Euro Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch; keine Pflegesachleistung für häusliche Pflege durch den ambulanten Pflegedienst

  • Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit [bis unter 47,5 Punkte]

689 Euro monatlich für Pflegedienst, 316 Euro für pflegende Angehörige

  • Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit [bis unter 70 Punkte] 1.298 Euro monatlich für Pflegedienst, 545 Euro für pflegende Angehörige

  • Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit [bis unter 90 Punkte] 1.612 Euro monatlich für Pflegedienst, 728 Euro für pflegende Angehörige

  • Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung [bis 100 Punkte]

1.995 Euro monatlich für Pflegedienst, 901 Euro für pflegende Angehörige

Pflegekosten mit gesetzlicher Pflege- sowie mit privater Pflegezusatzversicherung finanzieren
Zahlungsempfänger für das Pflegegeld und Zahlungspflichtiger für die Pflegedienstleistungen ist grundsätzlich immer der Pflegebedürftige. Über ihn läuft der Zahlungsverkehr mit Einnahmen und Ausgaben. Sofern die anfallenden Kosten für die ambulante Pflege nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt sind, müssen sie aus dem eigenen Einkommen bezahlt werden. Vergleichbar mit der gesetzlichen Altersrente ist auch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht ausreichend hoch. Um die verbleibende Finanzierungslücke schließen respektive bezahlen zu können, empfiehlt sich der frühzeitige Abschluss einer oder einiger privater Pflegezusatzversicherungen. „Pflege-Bahr“ ist die staatlich geförderte private Zusatzversicherung für ein Pflegetagegeld.

Alternative zur ambulanten Pflege – die ausländische Pflegekraft

Für eine 24h Rundumpflege, auch Ganztagsbetreuung oder Ganztagspflege genannt, bietet sich die Vergleichsrechnung mit der Beschäftigung einer ausländischen Betreuungskraft aus einem der osteuropäischen Länder an. Diese fachlich ausgebildeten und zertifizierten Mitarbeiterinnen werden auf unterschiedliche Weise beschäftigt.

Möglichkeiten sind

  • der Pflegevertrag mit einer Vermittlungsagentur für ausländische Pflegekräfte
  • die Anstellung der ausländischen Pflegekraft im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer
  • die Zusammenarbeit mit einem ambulanten, häuslichen Pflegedienst, der mit seinem Personal für die 24h Betreuung sorgt

Bei der Auswahl einer solchen 24h Betreuungskraft kommt es ganz entscheidend darauf an, dass sich alle Beteiligten menschlich gut verstehen und Zutrauen sowie Vertrauen zueinander haben. Wie es heißt, muss die Chemie stimmen.

Der Pflegevertrag – Rechte und Pflichten für beide Seiten

Der Pflegevertrag ist ein zivilrechtlicher Dienstvertrag zwischen dem Pflegebedürftigen als natürlicher Person sowie dem ambulanten Pflegedienst als einer juristischen Person des Privatrechts. Der Vertrag ist mit einem Leistungskatalog vergleichbar, in dem genau festgeschrieben ist, was unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen geleistet werden muss. Hier gilt der Grundsatz: was nicht im Vertrag steht, das braucht einerseits nicht erbracht und andererseits auch nicht bezahlt zu werden.

Die „Salvatorische Klausel“ sollte auf jeden Fall ein Vertragsbestandteil sein, und zwar mit einem Wortlaut wie „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Pflegedienst verpflichtet sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt“.

Der Pflege-TÜV

Das derzeitige bundesweite Bewertungssystem von ambulanten Pflegediensten wird zu Beginn des Jahres 2019 durch den neuen „Pflege-TÜV“ abgelöst respektive ersetzt. Die insgesamt gut drei Dutzend Einzelkriterien sind zu den folgenden vier Bereichen zusammengefasst

  • Pflegerische Leistung
  • Ärztlich verordnete pflegerische Leistung
  • Dienstleistung und Organisation
  • Befragung des Pflegebedürftigen als Kunde

Jedes der Einzelkriterien wird für die drei Bereiche mit Ausnahme der „Befragung“ mit 1 bis 10 Punkten bewertet. Die Punktzahlen werden wie folgt benotet

  • 0 bis 4,5 Punkte = Note mangelhaft [4,5 – 5,0]
  • 4,6 bis 5,8 Punkte = Note ausreichend [3,5 – 4,4]
  • 5,9 bis 7,2 Punkte = Note befriedigend [2,5 – 3,4]
  • 7,3 bis 8,6 Punkte = Note gut [1,5 – 2,4]
  • 8,7 bis 10 Punkte = sehr gut [1 – 1,4]

Ein Weniger als 45 Prozent der Punktzahl aus den ersten Bereichen der Gesamtzahl aller Einzelkriterien ist gleichbedeutend mit der Benotung mangelhaft.

Fazit zur ambulanten Pflege
  • Die Auswahl des häuslichen Pflegedienstes ist nicht nur, aber doch ganz wesentlich eine Vertrauenssache.
  • Ohne das vielfältige Leistungsspektrum von ambulanter Pflege wäre es für viele Pflegebedürftige weder denkbar noch machbar, in ihrem häuslichen und sozialen Umfeld trotz ihres gesundheitlichen Handicaps noch leben und wohnen zu können.
  • Die ambulant-häusliche Pflege ist in unserer heutigen Gesellschaft unverzichtbar und gar nicht mehr wegzudenken.