Behandlungspflege

Unter den möglichen Pflegemaßnahmen für pflegebedürftige Patienten wird die Behandlungspflege im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) als eine rein medizinische Leistung definiert. Sie darf aufgrund der Sachlage nur von examinierten Pflegekräften und an einem pflegebedürftigen Patienten nach einem Klinikaufenthalt durchgeführt werden. Der Ort, an dem die Behandlung vorgenommen wird, ist dabei eher nebensächlich. Er befindet sich aber in jedem Fall außerhalb der Klinik und kann sowohl in den eigenen vier Wänden, als auch in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim, einer Kurzzeitpflege–Einrichtung oder einer Nachtpflege-Einrichtung erfolgen.

Die notwendige Grundlage für diese Art der medizinischen Weiterbehandlung ist eine ärztliche Verordnung. Dabei wird berücksichtigt, dass nicht jeder Verwandte oder Nachbar des Patienten in der Lage ist, die medizinisch notwenigen Behandlung fachgerecht auszuüben. Fehler bei der Wundversorgung, der Gabe einer Injektion oder bei der Dekubitus-Versorgung werden so vermieden. Gegebenenfalls können jedoch bestimmte Tätigkeiten, die durchaus auch von Anverwandten ausgeübt werden könnten, durch eine fachgerechte Einweisung von medizinischen Pflegern erlernt werden.

Wie wird die Behandlungspflege definiert?

Unter diesem Begriff versteht die Pflegekasse eine medizinische Pflegemaßnahme, bei der die ausgeführten Tätigkeiten ausschließlich auf ärztliche Verordnung hin, und nur von ausgebildeten bzw. examinierten Pflegekräften im Rahmen der Altenpflege durchgeführt werden dürfen. In diesem Kontext sind fachgerecht auszuführende Behandlungen wie

  • ein Verbandswechsel
  • die medizinische Wundversorgung
  • die Medikamentengabe
  • die Verabreichung von Injektionen oder Infusionen
  • die medizinisch korrekte Dekubitus-Versorgung
  • Routinetätigkeiten wie das Messen der Blutdruck- oder Blutzuckerwerte

gemeint. Diese Form der außerklinischen Altenpflege kann dann erfolgen, wenn der Patient nach der Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin der Überwachung und Pflege durch geschultes Fachpersonal bedarf.

In einer Klinik kann ein Patient rund um die Uhr mit Apparaten medizinisch überwacht und von gut ausgebildeten Krankenpflegern fachgerecht versorgt werden. Wird er aber entlassen, was heutzutage aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bedeutend schneller als früher erfolgt, ist der Patient oft nicht weniger pflegebedürftig. Die notwendigen Pflegemaßnahmen können jedoch auch in einem Senioren-WG, einer Einrichtung für die Kurzzeit-Pflege oder seinem eigenen Zuhause durchgeführt werden.

Ähnlich, wie die Verordnung von weiterhin einzunehmenden Medikamenten erfolgen muss, kann der behandelnde Arzt auch die medizinische Weiterbehandlung an diesen Orten außerhalb des Klinikumfeldes verordnen. Die examinierten Pflegekräfte oder Mitarbeiter eines von der Familie des Patienten beauftragten ambulanten Pflegedienstes kommen dann an den Einsatzort, der in der Verordnung angegeben wird. So können Patienten auch nach einer Operation fachgerecht und ohne pflegerische Abstriche versorgt werden.

Die Notwendigkeit der ärztlichen Verordnung stellt sicher, dass die Operationswunde fachgerecht versorgt und neu verbunden wird. Es wird dafür gesorgt, dass der Patient weiterhin das Bett hütet und dass es durch die gleichbleibende hohe Behandlungsqualität nicht zu einer Entzündung oder einer anderen Komplikation kommen kann.

Zwei zusätzliche Behandlungspflege-Formen

Diese Form der Pflege kann auch verordnet werden, wenn es gilt, einen Klinikaufenthalt zu vermeiden oder kürzer zu gestalten. In diesem Fall sprechen wir aber von der Krankenhausvermeidungsspflege. Diese stellt sicher, dass der Betroffene erst gar nicht in der Klinik behandelt werden muss oder sehr viel schneller wieder entlassen werden kann, obwohl belastende Untersuchungen oder Operationen vorgenommen wurden.

Eine andere Variante der Altenpflege ist die Sicherungspflege. Diese soll sicherstellen, dass der Patient eine verordnete Therapie in den eigenen vier Wänden in gleicher Qualität und in der verordneten Häufigkeit seine Infusionen erhält oder Injektionen bekommt, so wie es in der Klinik der Fall gewesen wäre. Diese Art der medizinischen Versorgung wird als Sicherungspflege bezeichnet. Beide Formen der außerklinischen Behandlung sind ebenfalls verordnungspflichtig.

Kosten und Dauer der außerklinischen medizinischen Behandlung

Alle Kosten für eine vom behandelnden Arzt verordnete außerklinische Behandlung tragen die Krankenkassen. Diese müssen grundsätzlich auch außerklinische Pflegemaßnahmen finanzieren, damit die Kliniken weitere Patienten versorgen und wirtschaftlich arbeiten können. Vor der Übernahme der anfallenden Behandlungskosten prüft die Krankenkasse, ob die verordneten Maßnahmen geeignet sind, die vorliegenden Beschwerden zu lindern, Verschlimmerungen zu vermeiden oder den Krankheitsverlauf abzukürzen. Ziel ist es, den Patienten zu heilen. Die Verordnung von Maßnahmen dieser Art wird jedoch zeitlich begrenzt. Grundsätzlich hat die Erstverordnung eine Geltungsdauer von 14 Tagen. Die Geltungsdauer eventuell erfolgender Folgeverordnungen hängt vom gesundheitlichen Zustand des Patienten ab. Der behandelnde Arzt muss Folgeverordnungen medizinisch begründen.

Die Geltungsdauer einer Krankenhausverhinderungspflege liegt zwischen einer und vier Wochen. Sollte aufgrund medizinischer Notwendigkeiten eine längere Pflegedauer notwendig werden, wird der „Medizinische Dienst“ verständigt. Gegebenenfalls kann dem Patient ein vorübergehend, für maximal sechs Monate geltender Pflegegrad zugestanden werden.

Alle Versicherten müssen ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent der anfallenden Kosten je Tag übernehmen, aber nur für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Mehr als 10 Euro dürfen nicht je Verordnung angerechnet werden. Wenn Behandlungspflege-Verordnungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung anfallen, besteht keine Zuzahlungspflicht. Gleiches gilt bei chronisch kranken Patienten sowie bei Empfängern von altersbedingter Grundsicherung. Entsprechende Verordnungen können Patienten oder pflegende Angehörige an einen ambulanten Pflegedienst weitergeben. Dessen Mitarbeiter rechnen die Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.

Zusätzliche Pflegeleistungen sind möglich

Die häusliche Krankenpflege nach SGB XI umfasst neben der Behandlungspflege auch eine Grundpflege sowie gegebenenfalls hauswirtschaftliche Tätigkeiten. In manchen Fällen reicht eine medizinische Weiterversorgung außerhalb der Klinik nicht aus. Zu einer angemessenen Versorgung gehört bei alleine lebenden Patienten auch eine Sicherstellung der Grundpflege sowie von Tätigkeiten, die der Betroffene vorübergehend nicht bewältigen könnte. Nicht immer können pflegenden Angehörigen solche Hilfestellungen im notwendigen Umfang übernehmen.

Daher dürfen die behandelnden Ärzte Zusatzleistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Die Regularien dafür sind im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) zu finden. Um solche Leistungen beantragen zu können, muss der Betroffene weder dauerhaft pflegebedürftig sein, noch Leistungen seiner Pflegeversicherung (SGB XI) beantragen. Wer sich nach überstandener Operation oder schwerer Krankheit nicht selbst versorgen kann, darf solche Zusatzleistungen beantragen. Alternativ können sich Angehörige von Pflegefachkräften ausführlich über die notwendigen Hilfeleistungen informieren lassen. Sie erlernen geeignete Mobilisierungs- oder Lagerungsmethoden, rückenschonende Transfer-Methoden oder erhalten Ernährungstipps.

Auch diese Einweisung muss vom behandelnden Arzt verordnet, oder kann vom Patienten selbst bzw. dessen arbeitenden Angehörigen angeregt werden. Diese ärztlich verordnete Einweisung kann bis zu zehn Mal im Rahmen einer Pflege geschehen, die Verwandte aus Liebe zum Patienten ganz oder teilweise übernehmen möchten.